Satzung
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)
für den Unterbezirk Schwalm-Eder
§1 Tätigkeitsgebiet und Name
Der SPD-Unterbezirk Schwalm-Eder umfasst das Gebiet des Landkreises Schwalm-Eder.
Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands – Unterbezirk Schwalm-Eder.
§2 Aufbau der Partei
Der SPD-Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine und Unterkreise. In diesen Gliederungen vollzieht sich die politische Willensbildung des Unterbezirkes.
§3 Satzungsautonomie der Gliederungen
Die Ortsvereine und Unterkreise können zur Regelung ihrer Angelegenheiten eigene Satzungen beschließen, die mit dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie den Satzungen des Bezirkes Hessen-Nord und des Unterbezirkes Schwalm-Eder der SPD nicht in Widerspruch stehen dürfen.
§4 Lokale Organisation
Die Ortsvereine einer politischen Gemeinde sollen zur Regelung ihrer gemeinsamen Aufgaben eine Stadt- bzw. Gemeindeparteiorganisation bilden.
§5 Quotierung
In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe des Organisationsstatuts der SPD auf Bundesebene und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40% vertreten sein.
Die Aufstellung der Kreistagsliste erfolgt alternierend, eine Frau, ein Mann, beginnend mit der Spitzenkandidatin/dem Spitzenkandidaten. Jeder fünfte Listenplatz kann frei besetzt werden. Der nachfolgende Listenplatz ist dann jeweils mit dem anderen Geschlecht zu besetzen, womit eine neue alternierende Reihung beginnt.
§6 Abgrenzung und Aufbau der Unterkreise
(1) Der Unterbezirk Schwalm-Eder teilt sich in zwei Unterkreise auf. Die Abgrenzung entspricht den Landtagswahlbezirken. Die Unterkreise wählen ihre Vorstände auf Delegiertenversammlungen. Die Zahl der Delegierten errechnet sich aus der, zum Zeitpunkt der Einladung, bestehenden Anzahl der Ortsvereine im letzten abgerechneten Beitragsquartal, multipliziert mit dem Faktor 3.
(2) Die Wahlzeit des Unterkreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Er setzt sich zusammen aus:
- dem/der 1.Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Pressereferenten/der Pressereferentin
- 5 bis 10 Beisitzer/Innen.
Der Unterbezirksvorstand stellt den Unterkreisen die zur Erfüllung ihrer Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Die Unterbezirksgeschäftsstelle hat die Unterkreise bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§7 Aufgaben der Unterkreise
Die Unterkreise haben die Aufgaben:
- Den Unterbezirk und die zum Unterkreis gehörenden Ortsvereine bei der Organisations- und Werbearbeit, sowie bei überörtlichen Schulungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen, die politische Arbeit der Ortsvereine zu aktivieren und den politischen Willen der Unterkreise gegenüber dem Unterbezirk zu vertreten.Dies kann, unabhängig von der Abgrenzung der Unterkreise, auch in lokalen Zusammenschlüssen, sowie Arbeitsgruppen, oder Arbeitskreisen erfolgen.
- dem Unterbezirk Delegierte zu den Bezirks- Landes- und Bundesparteitagen sowie entsprechenden Parteikonferenzen und die Kandidaten/-innen für den Kreistag vorzuschlagen.
§8 Organe des Unterbezirks
Organe des SPD-Unterbezirks Schwalm-Eder sind:
- der Unterbezirksparteitag
- der Unterbezirksausschuss
- der Unterbezirksvorstand.
§9 Zusammensetzung des Unterbezirksparteitages
Der Unterbezirksparteitag setzt sich zusammen aus:
1. 120 von den Ortsvereinen gewählten Delegierten.
Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die im vorangegangenen Quartal Pflichtbeiträge an den Bezirk abgeführt worden sind. Sollte es bei der Verteilung des letzten Zusatzmandates zu einem rechnerischen Gleichstand der Mitgliederzahl mehrerer Ortsvereine kommen, so erhält jeder dieser Ortsvereine ein weiteres Mandat. Die Anzahl der Gesamtmandate erhöht sich in diesem Fall entsprechend.
Jeder Ortsverein erhält mindestens ein Grundmandat.
2. den Delegierten der Arbeitsgemeinschaften.
Jede Arbeitsgemeinschaft erhält ein Grundmandat. Die Arbeitsgemeinschaften AfA, AsF, Jusos und 60plus bis zu 2 weitere Mandate, unter der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Delegierten aller Arbeitsgemeinschaften nicht über 13 steigt.
Voraussetzung für den Anspruch auf die Mandate dieses Absatzes ist die Wahl von Delegierten in einer ordentlichen Unterbezirkskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft.
3. den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Unterbezirksparteitages gilt § 5.
§10 Turnus und Fristen des Unterbezirksparteitages
Der Unterbezirksparteitag findet jedes Jahr statt.
Die Unterbezirksparteitage werden vom Unterbezirksvorstand einberufen.
Die Einberufung mit der Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung soll mindestens 2 Monate vor dem Tagungstermin erfolgen, in dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
Anträge und Wahlvorschläge zum Unterbezirksparteitag können von den Ortsvereinen, sofern in den Ortsvereinen eine Mitgliederversammlung darüber beschlossen hat und Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene, sofern darüber eine Unterbezirkskonferenz beschlossen hat, von den Unterkreisen, sofern eine Unterkreiskonferenz darüber beschlossen hat, sowie vom Unterbezirksvorstand und Unterbezirksausschuss eingereicht werden. Sie müssen mindestens 1 Monat vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle eingehen.
Initiativanträge können nach diesem Termin nur noch zu Ereignissen gestellt werden, die danach eingetreten sind. Sie bedürfen der Unterschrift von 20 Delegierten aus mindestens 5 Ortsvereinen. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksparteitag.
§11 Konstituierung und Dokumentation von Unterbezirksparteitagen
Der Unterbezirksparteitag prüft die Legitimation der Delegierten, wählt sein Präsidium und beschließt die Geschäftsordnung.
Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
Über die Verhandlungen des Unterbezirksparteitages ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das durch 2 Mitglieder des Präsidiums zu unterzeichnen ist. Das Beschlussprotokoll ist an die Ortsvereine und Unterkreise zu übersenden.
§12 Aufgaben des Unterbezirksparteitages
Der Unterbezirksparteitag nimmt die Berichte des Unterbezirksvorstandes, der Kreistagsfraktion, der Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene, der Revisor/en/-innen und der Schiedskommission entgegen. Die Berichte müssen schriftlich vorgelegt und mindestens 1 Monat vor dem Tagungstermin der Geschäftsstelle zugeleitet werden.
Der Unterbezirksparteitag wählt den Unterbezirksvorstand, die Delegierten des Unterbezirks zu Bezirks-, u. Landes- und – soweit vom Bezirk übertragen – zu den Bundesparteitagen, die Mitglieder des Bezirksausschusses, die Revisor/en/innen und die Mitglieder der Schiedskommission.
Der Unterbezirksparteitag beschließt über alle das Parteileben betreffenden Fragen.
§13 Außerordentlicher Unterbezirksparteitag
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:
1. auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes, der mit mehr als der Hälfte der Stimmen der in der Satzung vorgesehenen Mitglieder gefasst werden muss,
2. auf Antrag eines Unterkreises, wenn dies mit 2/3-Mehrheit in einer Delegiertenversammlung beschlossen ist,
3. auf Antrag von mindestens 15 Ortsvereinen.
§14 Zusammensetzung des Unterbezirksausschusses
Der Unterbezirksausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des gewählten Unterbezirksvorstandes
- der/m Vorsitzenden der Stadt- bzw. Gemeindeparteiorganisationen nach § 4, oder ihrem/seinem Vertreter
- dem Vorstand der Kreistagsfraktion.
- des/r Kreistagsvorsitzenden (sofern er/sie der SPD angehört)
- den Unterkreisvorsitzenden
- den hauptamtlichen Mandatsträgern im Gebiet des Unterbezirkes
§15 Einberufung und Aufgaben des Unterbezirksausschusses
Der Unterbezirksausschuss wird einberufen vom Unterbezirksvorstand.
Er ist anzuhören
1. vor Entscheidungen des Unterbezirksvorstandes über alle wichtigen organisatorischen und politischen Fragen.
2. zur Vorbereitung von Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen.
§16 Zusammensetzung des Unterbezirksvorstandes
Der Unterbezirksvorstand besteht aus:
- dem/der Unterbezirksvorsitzenden
- 4 gleichberechtigten Stellvertreter/-innen, je 2 aus jedem der beiden Unterkreise.
- dem/der Schatzmeister/-in
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Referentin/dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und
- 9 Beisitzer/-innen.
Weiter gehören dem Unterbezirksvorstand mit beratender Stimme an:
- die für den Unterbezirk zuständigen und in ihm wohnhaften Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten, sowie die in einem Parteigremium über der Unterbezirksebene tätigen Genossinnen und Genossen aus dem Schwalm-Eder-Kreis,
- die Unterbezirksvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften,
- die Vorsitzenden der vom Unterbezirksvorstand eingerichteten Arbeitskreise,
- die hauptamtlichen Kreisausschussmitglieder, sofern sie der SPD angehören,
- die/der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion,
- die/der Kreistagsvorsitzende, sofern sie/er der SPD angehört,
- die Unterkreisvorsitzenden,
- der/die Unterbezirksgeschäftsführer/-in.
Der/die Unterbezirksvorsitzende vertritt den Unterbezirk in allen finanziellen Fragen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/-in.
§17 Aufgaben des Unterbezirksvorstandes
Der Unterbezirksvorstand ist für die politische Arbeit im Bereich des SPD-Unterbezirkes Schwalm-Eder verantwortlich. Seine Wahlzeit beträgt 2 Jahre.
Er führt die Beschlüsse des Unterbezirksparteitages aus und arbeitet in allen kommunalpolitischen Fragen eng mit der Kreistagsfraktion zusammen. Vor allen kommunalpolitischen Entscheidungen von besonderer Bedeutung ist eine gemeinsame Sitzung des Unterbezirksvorstandes und der Kreistagsfraktion durchzuführen.
Der Unterbezirksvorstand ist berechtigt, bei Aufstellung der Kreistagsliste, in Kenntnis der Vorschläge der Unterkreise gemäß § 7 Ziffer 2 dieser Satzung dem Unterbezirk selbst Kandidaten/innen vorzuschlagen.
Hierdurch soll es nicht zu einer Benachteiligung eines Unterkreises kommen.
Die Mitglieder des Unterbezirksvorstandes haben das Recht, an allen Zusammenkünften nachgeordneter Organe und Gliederungen teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die Unterkreise.
Die laufenden Geschäfte des Unterbezirksvorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt, der aus der/dem Vorsitzenden, den Stellvertreter/-n/Innen, der/dem Schrift-führer/-in, der/dem Schatzmeister/-in und der Referentin/dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit besteht.
Der/die Unterbezirksgeschäftsführer/-in nimmt an den geschäftsführenden Vorstandssitzungen teil.
§18 Wahlen zum Unterbezirksvorstand
Unterbezirksvorsitzende/-r, Schatzmeister/-in, Schriftführer/-in und Pressereferent/-in werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt.
Dabei ist gewählt, wer auf dem Unterbezirksparteitag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl ein 2. Wahlgang statt.
Die stellvertretenden Vorsitzenden und die 9 Beisitzer/Innen werden je auf einer gemeinsamen Liste gewählt. Dabei können bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 2, höchstens 4 Kandidaten, bei der Wahl der Beisitzer/Innen mindestens 5, höchstens 9 Kandidaten angekreuzt werden. Gewählt sind die Bewerber/Innen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten.
Erreichen mehrere Bewerber/-innen um den letzten Platz die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen diesen statt. Scheidet ein/-e gewählte/-r Bewerber/-in im Laufe der Wahlzeit aus, so rückt der/- diejenige mit der nächsthöheren Stimmzahl nach.
Im Übrigen wird auf § 5 Bezug genommen.
Hauptamtliche Mitglieder des Kreisausschusses sollen nicht für das Amt der/des Vorsitzenden oder der Stellvertreter/innen kandidieren.
§19 Staatliche Wahlen
1. In besonderen Wahlkreiskonferenzen sind Kandidatinnen und Kandidaten für alle staatlichen Wahlen, sowie die Liste für die Kreistagswahl aufzustellen. Für die Entsendung der Delegierten sollen dabei die Bestimmungen des § 5 u. 9 Ziffer 1 gelten.
2. Nichtmitglieder können als Kandidatinnen/ Kandidaten für kommunale Mandate (z.B. Ortsbeirat, Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag) gewählt werden, wenn die jeweils zuständige Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung dies beschließt.
§20 Schiedskommission und Revisoren
Für die Schiedskommission und die Revisoren/-innen beim Unterbezirk gelten die Bestimmungen der Satzung des Bezirks Hessen-Nord entsprechend.
§21 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§22 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur auf einem Unterbezirksparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
§23 Schlussbestimmung
Alle nicht in der Satzung geregelten Fragen unterliegen den Bestimmungen des Organisationstatutes und der Wahlordnung der SPD, sowie der Satzung des Bezirkes Hessen-Nord der SPD.
Widerspricht diese Satzung in einzelnen Bestimmungen den vorgenannten Ordnungen, so sind diese Bestimmungen der Satzung nichtig. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
Die vorstehende Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss des ordentlichen Unterbezirksparteitages am 25. Februar 2023 in Borken (Hessen), wurde durch den ordentlichen Unterbezirksparteitag am 14. April 2018 in Melsungen beschlossen und trat am 15. April 2018 in Kraft.